Satzung

Satzung der Biebertaler Musikanten e.V. vom 25.01.2014

Die Satzung zum Download: BTM_Satzung_2014

Inhaltsverzeichnis

§   1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

§   2   Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

§   3   Selbstlosigkeit

§   4   Mittelverwendung

§   5   Vergütung

§   6   Mitgliedschaft

§   7   Mitgliedsbeiträge

§   8   Rechte und Pflichten

§   9   Austritt und Ausschluss

§ 10   Organe des Vereins

§ 11   Geschäftsführung

§ 12   Mitgliederversammlung

§ 13   Auflösung des Vereins

§ 14   Inkrafttreten

 

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der im Jahre 1988 gegründete Verein führt den Namen „Biebertaler Musikanten e.V.“ und hat seinen Sitz in Biebergemünd-Bieber. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

    Die Biebertaler Musikanten mit Sitz in Biebergemünd-Bieber verfolgen ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und der Blasmusik.

    Dazu dienen regelmäßige Proben, Konzerte, Teilnahme an Musikfesten und Mitwirken bei kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen.

  • § 3 Selbstlosigkeit

    Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • § 4 Mittelverwendung

    Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  • § 5 Vergütung

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 6 Mitgliedschaft

    1. Der Verein besteht aus

    a. aktiven Mitgliedern

    b. fördernden Mitgliedern

    c. Ehrenmitgliedern

    2. Aktive Mitglieder sind alle Musiker des Stammorchesters, des Schüler-/Jugendorchesters und der Bläserklassen.

    3. Mitglieder ohne den in § 6 Ziffer 2. festgelegten Status sind fördernde Mitglieder, ein Mindestalter gibt es nicht.

    4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

    5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem 1. des Folgemonats. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.

    6. Beim Eintritt in den Verein ist der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

  • § 7 Mitgliedsbeiträge

    1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung niedergeschrieben.

    2. Der Beitrag wird jährlich per Lastschrift eingezogen.

    3. Familien wird ab dem dritten aktiven Mitglied ein Familienbeitrag gewährt, dessen Höhe entspricht dem Beitrag eines Aktiven mit dem Faktor 2.

    4. Fördernde Mitglieder können nicht in den Familienbeitrag.

    5. Jugendliche aktive Mitglieder zahlen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Schüler, Auszubildende und Studenten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) einen verminderten Beitrag von 60%.

  • § 8 Rechte und Pflichten

    1. Jedem Mitglied wird auf Wunsch eine Kopie der Satzung zugestellt (Digital oder alternativ in Papierform).

    2. Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern über die Vereinshomepage bekannt zu geben.

    3. Jedes voll geschäftsfähige (mit dem vollendeten 18. Lebensjahr) Mitglied kann zu jedem Vereinsamt gewählt werden.

    4. Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche an das Vereinsvermögen oder auf Auszahlung von Gewinnen oder auf ähnliche Vermögensvorteile, auch nicht auf Rückerstattung von Beiträgen.

    5. Vereinseigentum wie Noten, Instrumente, Uniformen, etc. bleibt Vereinseigentum.

    6. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort Anträge zu stellen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.

    7. Als Mitglied ist man ab dem vollendeten 14. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

    8. Alle aktiven Jugendlichen ab Schülerorchester bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wählen einen Jugendvertreter in den Vorstand.

    9. Aktive Mitglieder, welche länger als ein Jahr im Verein nicht mehr aktiv tätig waren, müssen dann entscheiden, ob sie künftig als förderndes Mitglied weitergeführt werden möchten oder aus dem Verein austreten. Vereinseigentum wie Noten, Uniformen, Instrumente, etc. sind im Falle des Austritts aus dem Verein oder der Aufgabe der aktiven Tätigkeit dem Verein unaufgefordert zurückzugeben.

  • § 9 Austritt und Ausschluss

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

    a. den Tod,

    b. schriftliche Erklärung des Austritts, die an den Vorstand zu richten ist.

    2. Ausgeschlossen werden kann durch Beschlussfassung des Vorstandes,

    c. wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt;

    d. wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.

  • § 10 Organe des Vereins

    1. Der Vereine hat folgende Organe:

    1.1   Die Mitgliederversammlung

    1.2   Der Vorstand

    2. Der Vorstand besteht aus:

    2.1   1. Vorsitzende/r

    2.2   2. Vorsitzende/r

    2.3   Teamleiter/in Finanzen

    Diese drei Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB und sind jeweils  zu zweit vertretungsberechtigt. Diese Posten müssen besetzt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand je nach Bedürfnis um weitere 6 Personen ergänzt werden (Gesamtvorstand maximal 9 Personen).

    Es sollen möglichst folgende Posten besetzt werden:

    2.4  Teamleiter/in Nachwuchs

    2.5  Teamleiter/in Musik

    2.6  Teamleiter/in Veranstaltung

    2.7  Jugendvertreter

    3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl einzelner Personen oder die Blockwahl des gesamten Vorstandes sind möglich.

    4. Der Jugendvertreter wird von einer Jugendversammlung vor der Mitgliederversammlung gewählt.

    5. Der 1.Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die im 1. Quartal eines jeden Jahres stattzufinden hat. Wenn dieser verhindert ist wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.

    6. Die Teammitglieder werden von den einzelnen Teamleitern gesucht und vom Vorstand bestätigt. Die Amtszeit entspricht der Wahlperiode des Vorstandes.

    7. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende das Amt. Er ist verpflichtet, binnen 12 Wochen die Wahl eines neuen Vorsitzenden durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu veranlassen.

    8. Beim Ausscheiden eines unter § 10 Ziffer 2.2. und 2.3. genannten Vorstandsmitgliedes ergänzt sich  der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der das frei gewordene Amt zur Wahl gestellt wird. Die Amtszeit endet mit der regulären Wahl des neuen Vorstandes.

    9. Beim Ausscheiden eines  anderen  Vorstandsmitgliedes, sollte der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der das frei gewordene Amt zur Wahl gestellt wird, ergänzen. Die Amtszeit endet mit der regulären Wahl des neuen Vorstandes.

  • § 11 Geschäftsführung

    1.   Die Leitung und Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand in allen Angelegenheiten. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

    2.   Er kann für einzelne Obliegenheiten Vertreter stellen, die dem Verein in gleichen Umfang verantwortlich sind wie der Vorstand.

    3.   Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, sofern nicht die ordentliche Mitgliederversammlung satzungsgemäß zu beschließen hat.

    4.   Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder gegen Dritte ist in der Geschäftsordnung verankert, der Höchstbetrag für Rechtsgeschäfte wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Beschlussfassung der Höchstgrenze ist eine 2/3 Mehrheit der gültigen abgegeben Stimmen notwendig.

    5.   Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Über die Versammlung muss ein Protokoll geschrieben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

    6.   Der Vorstand überträgt Aufgaben in die einzelnen unter § 10 Ziffer 2 genannten Teams. Diese arbeiten selbstverantwortlich im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche. Sie sind dem Vorstand berichtspflichtig.

    7.    Der Vorstand hat zu Beginn seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung niederzuschreiben; diese ist auf Wunsch jedem Vereinsmitglied auszuhändigen.

    8.    Der Vorstand entscheidet zu Beginn der Amtszeit über die Größe und die Aufgaben der einzelnen Teams.

    9.    Der 1.Vorsitzende oder der Vertreter erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

    10.  Die Mitglieder des Vorstandes sind für ihre Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in gleicher Weise verantwortlich wie der 1.Vorsitzende.

    11.  Der Teamleiter Finanzen besorgt die finanziellen Angelegenheiten und erstattet Bericht in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

    12.  Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung, sowie in dringenden Fällen dem Vorstand, Bericht zu erstatten. Die jährliche Kassenprüfung muss von mindestens zwei Kassenprüfern durchgeführt werden

  • § 12 Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung:

    1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin durch Mitteilung auf der Vereinshomepage und Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Biebergemünd, derzeit Gelnhäuser Bote, erscheint einmal wöchentlich mittwochs eingeladen.

    2.  Die Tagesordnung wird  6 Tage vor Versammlungstermin im Internet auf der Homepage veröffentlicht oder auf Wunsch zugestellt.

    3.  Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand vorliegen.

    4.  Anträge auf Änderung der Satzung müssen, um zur Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zugelassen zu werden, zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnis des Vorstandes gebracht werden.

    5.  Eilanträge können zum Versammlungsbeginn von der Mitgliederversammlung genehmigt werden (nicht Satzungsänderungen).

    6.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    a. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes vom 1. Vorsitzenden und dem Kassenbericht des Teamleiters Finanzen

    b. die Entgegennahme weiterer Berichte von anderen Vorstandsmitgliedern z. B. Teamleiter Nachwuchs

    c. die Entlastung des Vorstandes

    d. die Wahl eines Wahlleiters

    e. die Wahl des Vorstandes

    f.  die Wahl der Kassenprüfer, 3 Personen – jedes Jahr wird abwechselnd ein Prüfer neu gewählt. Eine Wiederwahl ist einmal möglich. Eine erneute Wahl zum Kassenprüfer ist nach vier Jahren Pause möglich.

    g. Satzungsänderungen

    h. Mitgliedsbeiträge – diese werden rückwirkend zum 1.1. des Jahres festgelegt.

    i. Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten die oberhalb der Ausgabengrenze des Vorstandes liegen

    j. die Auflösung des Vereins.

    7.  Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird vom Wahlleiter durchgeführt. Anschließend übernimmt der 1. Vorsitzende die Wahlleitung.

    8.  Die Wahlen haben geheim durch Stimmzettel zu erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. In allen anderen Fällen wird durch Handzeichen auf Vorschlag des Vorsitzenden gewählt. Die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen ist für eine gültige Wahl erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl geheim wiederholt. Tritt auch dann wieder Stimmengleichheit ein, entscheidet das Los.

    9.  Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, soweit nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    10. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder auf Erhebung außerordentlicher Beiträge ist eine 3/4-Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    11. Über die Mitgliederversammlung muss ein schriftliches Protokoll geführt werden, welches vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben und genehmigt sein muss.


    Die außerordentliche Mitgliederversammlung:

    1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens sieben Tagen vor Versammlungstermin durch Mitteilung auf der Vereinshomepage und Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Biebergemünd, derzeit Gelnhäuser Bote, erscheint einmal wöchentlich mittwochs, in dringenden Fällen eingeladen.

    2. Die Tagesordnung wird im Internet auf der Homepage 3 Tage vor der Veranstaltung veröffentlicht oder auf Wunsch zugestellt.

     3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig nur für die in der Tagesordnung veröffentlichten Punkte.     

     4. Über die Mitgliederversammlung muss ein schriftliches Protokoll geführt werden, welches vom 1. oder 2.Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben und genehmigt sein muss.

  • § 13 Auflösung des Vereins

    1. Der Verein kann auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

    2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine zweite unter Angabe des Zweckes und Mitteilung des ergebnislosen Verlaufes der ersten Sitzung anberaumt. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

    3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an  die Gemeinde Biebergemünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  • § 14 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 20.02.1988 mit den Änderungen vom 18.02.1989, 10.03.1990 und 15.06.2009. Sie ist in der Mitgliederversammlung vom 12.02.2011 beschlossen worden und tritt mit Eintrag beim Registergericht in Kraft. Änderung der Satzung in der Mitglieder-versammlung am 25.01.2014; § 8 Abs.8 und § 10 Abs. 8.

    Biebergemünd, den 15.01.2014

Im Original unterschrieben

Norbert Pieper                    Josef Schneider                   Harald Satzinger
1. Vorsitzender                     2. Vorsitzender                    Teamleiter Finanzen

error: Der Inhalt ist geschützt!!